1. Anwen­dungs­be­reich, aus­schließ­li­che Gel­tung, Ände­run­gen der Geschäfts­be­din­gun­gen Stand:07.05.2022

1.1 Die HEA Daten­schutz GmbH & Co. KG (im nach­fol­gen­den auch Auf­trag­neh­mer genannt) ist ein Bera­tungs­un­ter­neh­men mit Sitz in Pots­dam, wel­ches auf die Daten­schutz­be­ra­tung für klei­ne und mittel­ständische Unter­neh­men spe­zia­li­siert ist und zu deren Leis­tungs­um­fang ins­be­son­de­re die Erbrin­gung von Leis­tun­gen eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten gehört.

1.2 Das Ange­bot der HEA Daten­schutz GmbH & Co. KG rich­tet sich aus­schließ­lich an Unter­neh­mer. Un­ternehmer i.S.v. § 14 BGB ist jede natür­li­che oder juris­tische Per­son oder rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft, die bei Ver­trags­schluss in Aus­übung einer gewerbli­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt. Die HEA Daten­schutz GmbH & Co. KG erbringt kei­ne Leis­tun­gen an Ver­brau­cher im Sin­ne des § 13 BGB.

1.3 Die vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Geschäftsbedin­gungen (AGB) sind Ver­trags­be­stand­teil und gel­ten für alle, somit auch zukünf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen der HEA Daten­schutz GmbH & Co. KG und ihren Kun­den (im nach­fol­gen­den auch Auftragge­ber genannt). Die AGB wer­den von Ihnen in vol­lem Um­fang in der zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gel­tenden Fas­sung akzep­tiert. Von die­sen Bedin­gun­gen abwei­chen­den Rege­lun­gen, ins­be­son­de­re auch etwai­gen AGB des Kun­den, wird hier­mit widersprochen.

1.4 Soweit die HEA Daten­schutz GmbH & Co. KG die­se AGB aktua­li­siert, wird sie den Kun­den unverzüg­lich über die neue Fas­sung infor­mie­ren. Die neu­en AGB wer­den Ver­trags­be­stand­teil, wenn der Kun­de ihnen zu­gestimmt hat oder den AGB nicht inner­halb von zwei Wochen nach Mit­tei­lung der Aktua­li­sie­rung widerspricht.

  1. Ange­bot und Vertragsschluss

Ange­bo­te der HEA Daten­schutz GmbH & Co. KG sind, soweit nicht aus­drück­lich ab­weichend gere­gelt, unver­bind­lich. Mit Bestel­lung auf ein Ange­bot unter­brei­tet der Kun­de der HEA Daten­schutz GmbH & Co. KG ein ver­bindliches Ange­bot auf Abschluss eines Beratungs­vertrags, wel­ches die HEA Daten­schutz GmbH & Co. KG inner­halb von zwei Wochen ab Zugang durch Aus­stel­lung einer Auftragsbestäti­gung in Text­form (per Brief, Fax oder Email) oder durch Auf­nah­me der Leis­tungs­er­brin­gung anneh­men kann.

  1. Grund­sät­ze der Leistungserbringung

3.1 Die Ein­zel­hei­ten der Leis­tungs­er­brin­gung durch die HEA Daten­schutz GmbH & Co. KG wer­den in ei­nem Ange­bot, der Auf­trags­be­stä­ti­gung und/oder in ei­ner Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung fest­ge­legt. Im Übri­gen gel­ten die Bestim­mun­gen die­ser all­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen.

3.2 Soweit die HEA Daten­schutz GmbH & Co. KG dem Kun­den im Rah­men der Leis­tungs­er­brin­gung Ent­würfe zur Prü­fung der Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit über­mit­telt, gel­ten die Ent­wür­fe als geneh­migt, wenn sie inner­halb von 14 Tagen kei­ne Korrekturaufforde­rung des Kun­den erhält. Kor­rek­tu­ren und Änderungs­wünsche sind der HEA Daten­schutz GmbH & Co. KG mitzuteilen.

3.3 Möch­te ein Kun­de den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fang ändern, so muss er sei­nen Ände­rungswunsch der HEA Daten­schutz GmbH & Co. KG schrift­lich mit­tei­len. Nach Prü­fung des Änderungswun­sches wird die HEA Daten­schutz GmbH & Co. KG dem Kun­den in einem sepa­ra­ten Ange­bot den zusätzli­chen Auf­wand zur Berück­sich­ti­gung des Änderungs­wunsches dar­stel­len und die damit ver­bun­de­nen zu­sätzlichen Kos­ten mit­tei­len. Die­ses Ange­bot kann der Kun­de inner­halb von 14 Tagen ab Ver­sen­dung des An­gebotes anneh­men. Ohne das Zustan­de­kom­men einer Ände­rungs­ver­ein­ba­rung bleibt es bei den ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen, Fris­ten und Vergütungssätzen.

3.4 Aus­sa­gen und Erläu­te­run­gen zu den Leis­tun­gen auf den Web­sei­ten, Social-Media-Auf­trit­ten oder sons­tigen Wer­be­ma­te­ria­li­en der HEA Daten­schutz GmbH & Co. KG ver­ste­hen sich nicht als Garan­tie oder Zusi­che­rung einer Eigen­schaft. Aus­sa­gen zum Leis­tungsgegenstand stel­len nur dann Garan­tien oder Zusi­cherungen im Rechts­sin­ne dar, wenn die­se schrift­lich erfol­gen und aus­drück­lich als „Garan­tie“ oder „Zusiche­rung“ gekenn­zeich­net sind.

  1. Vertragsgegenstand 

4.1 Im Rah­men der Leis­tungs­pa­ke­te S, M und L über­nimmt der Auf­trag­neh­mer für den Auf­trag­ge­ber die Erbrin­gung von Leis­tun­gen eines exter­nen Datenschutzbeauf­tragten nach Maß­ga­be die­ses Dienst­ver­tra­ges und der jewei­li­gen Defi­ni­ti­on des beauf­trag­ten Leistungspa­kets. Die Leis­tun­gen der in Anla­ge 1 defi­nier­ten Pake­te S, M und L unter­glie­dern sich in sol­che, die mit der mo­natlichen Pau­scha­le und der ein­ma­li­gen Gebühr für die ers­te Bestands­auf­nah­me voll­um­fäng­lich abge­gol­ten sind („Inklu­siv­leis­tun­gen“) und in Leis­tun­gen, die grund­sätz­lich nach Auf­wand berech­net wer­den („Zu­satzleistungen“). Die in Anla­ge 1 defi­nier­ten Leistungs­pakete „M“ und „L“ beinhal­ten ein Basis­kon­tin­gent an Stun­den für Zusatzleistungen.

4.2 Im Rah­men der Leis­tungs­pa­ke­te S, M und L be­nennt der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag­neh­mer als exter­nen Datenschutzbeauftragten.

  1. Pflich­ten des Auftragnehmers

5.1 Der Auf­trag­neh­mer erbringt die in Anla­ge 1 defi­nierten Leis­tun­gen ent­spre­chend dem beauf­trag­ten Leistungspaket.

5.2 Der Auf­trag­neh­mer wird sei­ne Ver­pflich­tun­gen aus die­sem Dienst­ver­trag durch sei­ne Mit­ar­bei­ter er­füllen. Der Auf­trag­neh­mer ist dafür ver­ant­wort­lich, je­derzeit Mit­ar­bei­ter in aus­rei­chen­der Zahl zu beschäfti­gen, um die Leis­tungs­er­brin­gung gewähr­leis­ten zu können.

5.3 Der Auf­trag­neh­mer stellt sicher, dass die von ihm als Bera­ter ein­ge­setz­ten Per­so­nen über die von der Da­­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung gefor­der­te Sach- und Fach­kun­de verfügen.

  1. Kommunikation

6.1 Der Auf­trag­ge­ber benennt einen Verantwortli­chen in sei­nem Unter­neh­men, der die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Auf­trag­neh­mer und die Koor­di­na­ti­on wei­te­rer inter­ner Res­sour­cen des Auf­trag­ge­bers über­nimmt („Haupt­an­sprech­part­ner“). Der Auf­trag­ge­ber teilt dem Auf­trag­neh­mer die Kon­takt­da­ten des Hauptansprech­partners mit und unter­rich­tet den Auf­trag­neh­mer zeit­nah über jeden Wech­sel in der Per­son des Haupt­ansprechpartners oder des­sen Kontaktdaten.

  1. Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auftraggebers

7.1 Der Auf­trag­ge­ber stellt dem Auf­trag­neh­mer die Infor­ma­tio­nen bereit, die für die daten­schutzrechtliche Bewer­tung erfor­der­lich sind. Der Auf­traggeber stellt sicher, dass die vom Auf­trag­neh­mer zur Ver­fü­gung gestell­ten Fra­ge­bö­gen und For­mu­la­re gewis­sen­haft und sach­lich rich­tig bear­beitet wer­den. Der Auf­trag­neh­mer über­nimmt kei­ne Haf­tung für daten­schutz­recht­li­che Bewer­tun­gen, so­weit sie auf unrich­ti­gen oder unvoll­stän­di­gen Anga­ben des Auf­trag­ge­bers beruhen.

7.2 Der Auf­trag­ge­ber hat dem Auf­trag­neh­mer im Fall von Aus­kunfts­er­su­chen von Behör­den oder Betroffe­nen unver­züg­lich alle Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stel­len, die für die Aus­kunfts­er­tei­lung erfor­der­lich sind. Der Auf­trag­neh­mer unter­stützt den Auftragge­ber bei der Ermitt­lung, wel­che Infor­ma­tio­nen erforder­lich sind.

7.3 Erlangt der Auf­trag­ge­ber Kennt­nis von Daten­schutzverletzungen in sei­nem Unter­neh­men, so infor­miert er den Auf­trag­neh­mer unver­züg­lich und stellt ihm alle Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung, die zur Bear­bei­tung der Daten­schutz­ver­let­zung erfor­der­lich sind. Der Auf­trag­ge­ber ist sich der gesetz­li­chen Mel­de­pflicht für Da­tenschutzverletzungen und die damit ver­bun­de­ne Frist von 72 Stun­den ab Kennt­nis bewusst.

  1. Orga­ni­sa­to­ri­sche Abspra­chen, Weisungsrecht

8.1 Nach Abschluss die­ses Dienst­ver­tra­ges wird der Auf­trag­ge­ber mit dem Auf­trag­neh­mer ein­ver­nehm­lich orga­ni­sa­to­ri­sche Abspra­chen tref­fen. Die­se betref­fen insbesondere:

◦Die Ein­glie­de­rung des Auf­trag­neh­mers i.S.v. Art. 38 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 DSGVO im Betrieb des Auftraggebers;

◦Die vom Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer zur Ver­fügung zu stel­len­den Res­sour­cen zur Erfül­lung sei­ner Aufgaben;

◦Die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel und ‑wege für den Kon­takt der Arbeit­neh­mer und Kun­den des Auftragge­bers sowie sons­ti­gen betrof­fe­nen Per­so­nen unmit­telbar und aus­schließ­lich mit dem Auftragnehmer;

◦Den Zugang zu per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und Verarbeitungsvorgängen.

Die­se ein­ver­nehm­li­chen Kon­kre­ti­sie­run­gen bedür­fen der Text­form (§ 126 BGB).

8.2 Dem Auf­trag­ge­ber wer­den kei­ner­lei Weisungs­rechte gegen­über dem Auf­trag­neh­mer und sei­nen Mit­arbeitern ein­ge­räumt. Eine wei­ter­ge­hen­de Einglie­derung des Auf­trag­neh­mers in den Betrieb des Auf­traggebers als in Art. 38 DSGVO vor­ge­se­hen fin­det nicht statt. Dem Auf­trag­neh­mer wer­den kei­ner­lei Wei­sungsrechte gegen­über den Beschäf­tig­ten des Auf­traggebers und kein Recht zur Ver­tre­tung des Auftrag­gebers eingeräumt.

  1. Inan­spruch­nah­me der Leistungen

9.1 Die in der Anla­ge 1 bezeich­ne­ten Leis­tun­gen kön­nen vom Auf­trag­ge­ber jeder­zeit durch Anfor­de­rung in Text­form (§ 126b BGB) gegen­über dem Auf­trag­neh­mer in Anspruch genom­men werden.

9.2 Der Auf­trag­ge­ber kann von dem Auf­trag­neh­mer über die Inklu­siv­leis­tun­gen hin­aus auch Zusatz­leistungen in Anspruch neh­men. Der Auf­trag­neh­mer wird den Auf­trag­ge­ber vor der Leis­tungs­er­brin­gung dar­über in Kennt­nis set­zen, wenn die ange­for­der­te Zu­satzleistung über das inklu­dier­te Stun­den­kon­tin­gent hinausgeht.

9.3 Der Haupt­an­sprech­part­ner und von ihm schrift­lich benann­te Per­son gilt als berech­tigt, Zusatz­leis­tun­gen anzufordern.

 

  1. Vergütung

10.1 Für die Wahr­neh­mung der unter 4.1 bezeich­ne­ten Auf­ga­ben wur­de zwi­schen den Par­tei­en gemäß Ab­schnitt 2. ein Leis­tungs­pa­ket gemäß Anla­ge 1 verein­bart. Alle ver­ein­bar­ten Prei­se gel­ten zzgl. der jeweils gel­ten­den Mehrwertsteuer.

10.2 Zusätz­lich zu den unter Anla­ge 1 dar­ge­stell­ten In­klusivleistungen kann der Auf­trag­ge­ber wei­te­re Bera­tungstätigkeiten in Anspruch neh­men. Die­se wer­den nach Auf­wand zu den jewei­li­gen Stun­den­sät­zen des Auf­trag­neh­mers berech­net. Eine Abrech­nung erfolgt in Ein­hei­ten zu vol­len 15 Minuten.

10.3 Für die ers­te obli­ga­to­ri­sche Bestands­auf­nah­me sowie für anschlie­ßen­de, sepa­rat zu beauf­tra­gen­de Au­dits wird eine ein­ma­li­ge Ver­gü­tung gemäß Anla­ge 1 vereinbart.

10.4 Ange­mes­se­ne Kos­ten für auf Ver­an­las­sung des Auf­trag­ge­bers getä­tig­te Rei­sen zu Nie­der­las­sun­gen, Stand­or­ten o.ä. des Auf­trag­ge­bers außer­halb von Pots­dam trägt der Auf­trag­ge­ber. Erstat­tungs­fä­hig sind die nach­ge­wie­se­nen Kos­ten für die Anrei­se vom Arbeits- oder Wohn­ort des Rei­sen­den sowie even­tu­ell erfor­der­li­che Unter­brin­gung samt Früh­stück. Lie­gen die zu erstat­ten­den Kos­ten über einem Betrag von 500,- €, wird der Auf­trag­neh­mer sich die Rei­se vom Auf­trag­ge­ber vor Ent­ste­hung der Kos­ten unter Anga­be der erwar­te­ten Kos­ten in Text­form frei­ge­ben lassen.

 

  1. Zahlung

11.1 Die lau­fen­den Kos­ten gemäß 10.1 sind zu Beginn des Ver­trags­jah­res für die ers­ten 12 Mona­te zur Zah­lung im Vor­aus fäl­lig, zu Beginn der fol­gen­den Ver­tragsjahre jeweils für wei­te­re 12 Mona­te im Vor­aus fällig.

11.2 Die Kos­ten gem. 10.3 sind mit Abschluss des Ver­trages zur Zah­lung fällig.

11.3 Über Kos­ten nach Maß­ga­be des 10.2 und 10.4 wird am Monats­en­de zusam­men mit den rele­van­ten Nach­wei­sen (Tätig­keits­nach­weis, Rei­se­be­le­ge) abge­rechnet. Mit dem Zugang der Abrech­nung ist die­se zur Zah­lung fällig.

 

  1. Dau­er des Ver­trags und Kündigung

12.1 Die­ser Dienst­ver­trag hat eine Lauf­zeit von 24 Mo­naten ab dem Tag der Unter­zeich­nung. Er ver­län­gert sich still­schwei­gend in ein unbe­fris­te­tes Ver­trags­ver­hält­nis, wenn er nicht vor Ablauf der jewei­li­gen Lauf­zeit unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von 6 Mona­ten zum Lauf­zeit­ende schrift­lich gekün­digt wird. Für die Einhal­tung der Kün­di­gungs­frist ist der Zugang der Kündi­gung ent­schei­dend. Auch nach der Min­dest­lauf­zeit beträgt die Kün­di­gungs­frist 6 Mona­te zum Monatsende.

12.2 Mit Been­di­gung des Ver­tra­ges endet die Bestel­lung zum Datenschutzbeauftragten.

12.3 Eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung ist nur aus wich­ti­gem Grun­de mög­lich. Für den Auf­trag­ge­ber liegt ein wich­ti­ger Grund, der zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung berech­tigt, ins­be­son­de­re dar­in, dass der Auftrag­nehmer Per­so­nal ein­setzt oder ein­zu­set­zen plant, dass für die Wahr­neh­mung der Auf­ga­ben eines Daten­schutzbeauftragten nicht oder nicht aus­rei­chend quali­fiziert ist.

12.4 Für den Auf­trag­neh­mer liegt ein wich­ti­ger Grund, der zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung berech­tigt, ins­besondere dar­in, dass der Auf­trag­ge­ber eine erforder­liche Mit­wir­kungs­hand­lung zur Erfül­lung die­ses Dienst­leistungsvertrages nicht bin­nen einer vom Auftrag­nehmer bestimm­ten ange­mes­se­nen Frist aus­ge­führt hat. Vor­aus­set­zung ist, dass der Auf­trag­neh­mer die vor­zu­neh­men­de Hand­lung zuvor kon­kret bezeich­net und die mög­li­che außer­or­dent­li­che Kün­di­gung mit der Frist­set­zung ange­kün­digt hat.

  1. Elek­tro­ni­sche Kommunikation

13.1 Der Auf­trag­ge­ber bestä­tigt, dar­auf hin­ge­wie­sen wor­den und sich bewusst zu sein, dass elek­tro­ni­sche Kor­re­spon­denz (z.B. per E‑Mail) erheb­li­che Sicherheits­risiken birgt. Der Auf­trag­neh­mer emp­fiehlt daher aus­drücklich, für sämt­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on ver­schlüs­sel­te Kanä­le zu nut­zen und stellt von sei­ner Sei­te her ent­sprechende gän­gi­ge Schnitt­stel­len bereit.

13.2 Soweit der Auf­trag­ge­ber die tech­ni­schen Voraus­setzungen für den Ein­satz von Signa­tur- und Verschlüs­selungsverfahren besitzt, teilt er dies dem Auftrag­nehmer mit. Im Übri­gen ermäch­tigt der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag­neh­mer, die Kor­re­spon­denz in allen auf­tragsbezogenen Ange­le­gen­hei­ten auch per E‑Mail zu füh­ren, solan­ge und soweit er nicht aus­drück­lich etwas ande­res anordnet.

  1. Haftung

14.1 Der Auf­trag­neh­mer haf­tet unbe­schränkt für Vor­satz und gro­be Fahrlässigkeit.

14.2 Für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit haf­tet der Auftrag­nehmer – außer im Fal­le der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit – nur, sofern wesent­liche Ver­trags­pflich­ten (Kar­di­nal­pflich­ten) ver­letzt wer­den. Die Haf­tung ist begrenzt auf den vertragstypi­schen und vor­her­seh­ba­ren Scha­den, maxi­mal jedoch bis zu einem Betrag von EUR 100.000,00.

14.3 Die Haf­tung für mit­tel­ba­re und unvor­her­seh­ba­re Schä­den, Pro­duk­ti­ons- und Nut­zungs­aus­fall, entgan­genen Gewinn, aus­ge­blie­be­ne Ein­spa­run­gen und Ver­mögensschäden wegen Ansprü­chen Drit­ter, ist im Fal­le ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit – außer im Fal­le der Verlet­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit – ausgeschlossen.

14.4 Eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung als in die­sem Ver­trag ist ohne Rück­sicht auf die Rechts­na­tur des gel­tend gemach­ten Anspruchs ausgeschlossen.

14.5 Vor­ste­hen­de Haf­tungs­be­schrän­kun­gen bzw. ‑aus­schlüsse gel­ten jedoch nicht für eine gesetz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­be­ne ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung (z. B. gemäß Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz) oder die Haf­tung aus einer ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Garantie.

14.6 Soweit die Haf­tung nach 14.2 und 14.3 aus­geschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung der Ange­stell­ten, Arbeit­neh­mer, Ver­tre­ter, Orga­ne und Erfül­lungs­ge­hil­fen des Auftragnehmers.

  1. Verschiedenes

15.1 Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, jeweils vor Beginn der Leis­tungs­er­brin­gung für den Auf­trag­ge­ber die in die­sem Zusam­men­hang täti­gen Per­so­nen auf die Geheim­hal­tung von Geschäfts- und Betriebsgeheim­nissen des Auf­trag­ge­bers zu ver­pflich­ten. Die Pflicht zur Geheim­hal­tung besteht über die Been­di­gung der Tätig­keit für den Auf­trag­ge­ber hin­aus. Die für den Auf­tragnehmer täti­gen Per­so­nen wer­den dar­über hin­aus ange­wie­sen, den Anschein einer Ver­tre­tung für den Auf­trag­ge­ber zu ver­mei­den. Dies gilt ins­be­son­de­re im unmit­tel­ba­ren Kon­takt mit betrof­fe­nen Per­so­nen oder Kunden/Auftragnehmern/ Auf­trag­ge­bern des Auftraggebers.

15.2 Bei­den Par­tei­en und dem qua­li­fi­zier­ten Per­so­nal des Auf­trag­neh­mers sind die dem Auf­trag­neh­mer aus sei­ner Ernen­nung zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten er­wachsene Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung nach §§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 5 Satz 2 BDSG n.F. sowie der Straftat­bestand des § 203 Abs. 2 a StGB bekannt.

15.3 Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, das qualifi­zierte Per­so­nal des Auf­trag­neh­mers wäh­rend der Lauf­zeit des Ver­tra­ges nicht abzu­wer­ben, sowie für den Fall, dass das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen einer zum qua­li­fi­zier­ten Per­so­nal gehö­ren­den Per­son und dem Auf­trag­neh­mer enden soll­te, die Per­son bis zum Ab­lauf von zwölf Mona­ten nach Been­di­gung jenes Ver­tragsverhältnisses nicht zu beschäf­ti­gen, sofern nicht der Auf­trag­neh­mer die Been­di­gung her­bei­ge­führt oder im Ein­zel­fall schrift­lich (§ 126 BGB) zuge­stimmt hat.

15.4 Münd­li­che Neben­ab­re­den zu die­ser Ver­ein­ba­rung bestehen nicht.

15.5 Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen die­ses Ver­tra­ges bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Dies gilt auch für die Auf­he­bung des Schriftformerfordernisses.

15.6 Soll­te ein­zel­ne Bestim­mung die­ses Ver­tra­ges ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder ihre Rechts­wirksamkeit spä­ter ver­lie­ren, so soll hier­durch die Gül­tigkeit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt wer­den. Anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mung soll eine Rege­lung tre­ten, die dem von der unwirk­sa­men Be­stimmung ange­streb­ten wirt­schaft­li­chen Ziel unter Be­rücksichtigung der Inter­es­sen bei­der Par­tei­en in recht­lich zuläs­sig Wei­se mög­lichst nahe kommt.

15.7 Die­ser Ver­trag unter­liegt dem Recht der Bundes­republik Deutschland.

15.8 Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Streitig­keiten aus und im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag ist Potsdam.